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 Willkommen bei Freizeitreiten in Sachsen 
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächWaldG)
Wichtiges für Reiter

§ 11
Betreten des Waldes
 

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren und das Fahren mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen.

(2) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von:

  1. gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  2. Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,
  3. Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  4. forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

(4) Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1 ) nicht beeinträchtigen, Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.

(5) Andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 Satz 1) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.10

 
 
§ 12
Reiten im Wald
 

(1) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.

(2) Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl.

(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 2 erhebt der Freistaat Sachsen für das Reiten auf aus-gewiesenen Waldwegen eine Abgabe. Sie ist so zu bemessen, dass die hieraus insgesamt erzielten Einnahmen langfristig die nach Absatz 2 zu leistenden Aufwendungen nicht übersteigen.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnungen die Ausweisung von Reitwegen, die Erhebung und Höhe einer Abgabe sowie die Kennzeichnung der Pferde zu regeln.1

 
 
§ 52
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald

  1. ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,
  2. ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt,
  3. entgegen § 15 Abs. 3 im Wald raucht,
  4. entgegen § 15 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 1 im Walde außerhalb von Straßen und Wegen mit dem Rad oder motorgetriebenen Krankenfahrstuhl fährt oder mit dem Rad auf Sport- oder Lehrpfaden oder Fußwegen fährt,
  2. entgegen § 11 Abs. 2 die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes stört oder gefährdet, den Wald oder die Einrichtungen im Wald beschädigt, zerstört oder verunreinigt,
  3. entgegen § 11 Abs. 2 durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien oder Missbrauch von Musikinstrumenten oder Tonwiedergabegeräten, die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt,
  4. entgegen § 11 Abs. 3 Waldflächen, Waldwege, umfriedete Grundstücke, forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen, deren Betreten nicht gestattet ist, unbefugt betritt,
  5. entgegen § 11 Abs. 4 unbefugt im Walde mit einem Motorfahrzeug, Fuhrwerk oder einer Kutsche fährt, zeltet, einen Wohnwagen abstellt, einen Verkaufsstand aufstellt, außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt oder die mit einer Erlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
  6. entgegen § 12 Abs. 1 außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet,
  7. im Wald Zäune oder Vorrichtungen, die dem Schutz bestimmter Waldflächen oder die zum Sperren von Wegen dienen, unbefugt öffnet, offenstehen lässt, beschädigt, unbrauchbar macht oder entfernt,
  8. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung oder Kennzeichnung von Flächen, zur Vermessung oder als Wegweiser oder Hinweisschilder dienen, historische Grenz- oder Wegzeichen oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen angebracht sind, zerstört, beschädigt, entfernt, verändert, anbringt oder aufstellt,
  9. entgegen § 14 Abs. 1 und 2 sich Waldfrüchte oder Leseholz in über den eigenen Bedarf hinausgehenden Mengen aneignet oder Blumen und Kräuter in über einen Handstrauß hinausgehenden Mengen entnimmt oder nicht genehmigte organisierte Sammlungen von Waldfrüchten oder -pflanzen durchführt oder an solchen Sammlungen teilnimmt,
  10. Waldbäume und Waldsträucher von geringem Wert oder Teile davon unbefugt entnimmt, fällt, ausgräbt oder beschädigt,
  11. geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, ihre Stützen wegnimmt oder diese umwirft,
  12. entgegen § 18 Abs. 3 im Wald ohne Erlaubnis Gras nutzt, Vieh treibt, weidet oder weiden lässt, Bienenstöcke aufstellt, Harz nutzt oder eine andere Nebennutzung betreibt oder eine erlaubte Nebennutzung unpfleglich ausübt,
  13. das zur Bewässerung eines Waldgrundstückes dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflusst oder Gräben, Dämme oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt,
  14. im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt oder sonst Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder ähnliches im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt,
  15. Waldarbeiterschutzhütten, auf einem Waldgrundstück zurückgelassenes Arbeitsgerät, forst- oder jagdbetriebliche, dem Naturschutz oder der Erholung dienende oder sonstige Einrichtungen oder ihr Zubehör missbräuchlich benutzt, verunreinigt, beschädigt, zerstört oder entfernt,
  16. im Wald unbefugt Holz schleift.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 EUR geahndet werden.43

 
 
________________
10 § 11 geä. durch Artikel 2 des G vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124)
43 § 52 Abs. 4 geä. durch Artikel 48 des G vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430)


Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



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