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Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächWaldG)
Neunter Teil
Forstschutz

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§ 50
Forstschutz
 

(1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Aufgabe,

  1. Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu verhindern oder zu beseitigen sowie
  2. rechtswidrige Handlungen Dritter zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne des § 52 oder § 54 Abs. 2 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

(2) Der Forstschutz obliegt

  1. der Forstbehörde,
  2. den Forstschutzbeauftragten.

(3) Forstschutzbeauftragte sind

  1. die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der Forstbehörde und der Körperschaften,1
  2. Privatforstbedienstete, die eine für Forstbedienstete des Freistaates Sachsen vorgeschriebene oder gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben und auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde zum Forstschutzbeauftragten verpflichtet wurden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

(4) Bei Bedarf kann die Forstbehörde sonstige geeignete Personen zu Forstschutzbeauftragten ernennen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Nähere zu den Absätzen 3 und 4 durch Rechtsverordnung zu regeln.1

(5) Die Forstschutzbeauftragten nach Absatz 3 haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibediensteten. § 40 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Der Forstschutz ist unter Aufsicht der Forstbehörde und nach deren Weisung auszuüben.

(7) Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.

 
 
§ 51
Weitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten
 

(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,

  1. zu verhüten,
  2. ihre Fortsetzung zu verhindern und
  3. anzuzeigen.

(2) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der im Absatz 1 genannten Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Die Forstschutzbeauftragten der Körperschaften sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.1

(4) Die Forstschutzbeauftragten im Privatwald sind in allen Waldungen ihres Arbeitgebers örtlich zuständig.1

(5) aufgehoben1

(6) aufgehoben1

 
 
________________
1 § 50 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 2 und § 51 Abs. 3 und 4 geä. und Abs. 5 und 6 aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2005 und 2006 im Freistaat Sachsen vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 123)
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Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



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