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Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächWaldG)
| § 35 | | Forstbehörden | | | Die Forstbehörden des Freistaates Sachsen sind
- das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Forstbehörde,
- der Staatsbetrieb Sachsenforst als Forstbehörde.
Die Körperschaften erhalten die Möglichkeit, ein körperschaftliches Forstamt zu errichten. In diesem Fall erfüllt das körperschaftliche Forstamt die Aufgaben nach § 8 Abs. 8, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs 3 Satz 4, § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 41 Abs. 1 soweit der Forstschutz im Sinne des § 50 betroffen ist, § 50 Abs. 2 Nr. 1 und § 54 Abs. 1 in den Wäldern, die im Eigentum der Körperschft stehen. Die körperschaftlichen Forstämter unterstehen der Fachaufsicht der Forstbehörde.2, 3 | | | | |
| § 37 | | Aufgaben und Zuständigkeit der Forstbehörden | | | (1) Die Forstbehörde hat die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere2, 3
- die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen,
- die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald,
- die Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,
- die Durchführung forstlicher Förderungsmaßnahmen,
- die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
- die Anordnung und Festlegung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1,
- die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für die Forstwirtschaft,
- die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen, forstlichen Rahmenplanungen, Waldzustandsinventuren, mittel- und langfristige Planungen, Revisionen, Analysen, Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen sowie das Anfertigen sonstiger forstlicher Gutachten,
- die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und im forstlichen Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, im Hinblick auf die Erforschung der vielfältigen Funktionen des Waldes und seiner Beziehung zur Umwelt,
- den Aufbau und die Betreuung des Informations- und Kommunikationsnetzes in der Forstwirtschaft,
- die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die Forstbehörde sachlich zuständig. In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt der Staastsbetrieb Sachsenforst als Nationalparkamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist,in der jeweils geltenden Fassung, wahr.2, 3
(3) aufgehoben2
(4) Die Forstbehörden haben bei Planungen nach § 6 und sonstigen Maßnahmen die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, insbesondere die Raumordnungs- und Naturschutzbehörden so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Interessen wirksam vertreten können; Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung bleiben unberührt. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind der Landesforstwirtschaftsrat (§ 39) und die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.2 | | | | |
| § 38 | | Beratung und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen | | | (1) Die Forstbehörde leistet beim Naturschutz, bei der Landschaftspflege und der Erstellung von Erholungseinrichtungen, soweit sie nicht selbst zuständig ist, den zuständigen Behörden, Landkreisen, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen Amtshilfe; bei der Durchführung solcher Maßnahmen außerhalb des Waldes gewährt die Forstbehörde technische Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz.3
(2) Die technische Unterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
- Durchführung von Pflegemaßnahmen in der offenen Landschaft,
- Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden Tiere,
- Schaffung und Pflege von Erholungsgebieten sowie Erholungseinrichtungen,
- Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung von Eingriffen in die Landschaft oder von Landschaftsschäden.
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| § 39 | | Landesforstwirtschaftsrat | | | (1) Beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird unter Vorsitz des Staatsministers ein Landesforstwirtschaftsrat eingerichtet. Er soll das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.3
(2) Die Mitglieder des Landesforstwirtschaftsrats werden vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliederzahl kann bis zu 20 Personen betragen. Dem Landesforstwirtschaftsrat sollen insbesondere Vertreter des Waldbesitzes, der Berufsvertretungen, der Forstwissenschaft, des Natur- und Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung sowie der Holzwirtschaft angehören.3
(3) Für die Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in Angelegenheiten des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes ist ein Ausschuss des Landesforstwirtschaftsrats zu bilden. Dem Ausschuss gehören die Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes im Landesforstwirtschaftsrat an; das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann weitere Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes, die nicht Angehörige des Landesforstwirtschaftsrats sind, berufen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Mitgliederzahl des Ausschusses kann bis zu 15 Personen betragen.3
(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zusammensetzung des Landesforstwirtschaftsrats und des Ausschusses sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren regelt.3
(5) Die Tätigkeit im Landesforstwirtschaftsrat und im Ausschuss ist ehrenamtlich. | | | | |
| § 40 | | Forstaufsicht | | | (1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die die Forstbehörde ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere
- darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen und
- Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen die in Nr. 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.3
(2) Die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der Forstbehörde wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit. Sie haben bei der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291), soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Forstbehörde nicht erreichbar ist. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis bei sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.3
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstbezeichnung, über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen.3
(4) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen.
(5) Erfüllt eine Körperschaft die ihr nach diesem Gesetz oder einer dazu erlassenen Rechtsvorschrift obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft treffen.3
(6) Bedienstete und Beauftragte der Forstbehörde sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind in geeigneter Weise zu benachrichtigen, wenn auf ihren Grundstücken derartige Arbeiten ausgeführt werden sollen. Entstehen durch derartige Handlungen Vermögensnachteile, so hat der Freistaat Sachsen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wieder herzustellen. Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. | | | | |
| § 41 | | Polizeibehörde, Polizeiverordnung | | | (1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen Polizeibehörde im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen.1, 3
(2) Soweit es
- zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder
- zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen gegen rechtswidrige Taten Dritter oder
- zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung
erforderlich ist, kann die Forstbehörde Polizeiverordnungen erlassen. | | | | |
| § 42 | | Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten | | | Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. | | | | |
| § 43 | | Auskunftspflicht | | | (1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
- den mit der Forstaufsicht befassten Behörden (§ 40) alle zum Vollzug dieses Gesetzes oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen,
- zur Durchführung einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen statistischen Erhebung Angaben über seinen Forstbetrieb zu machen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) Bedienstete der Forstbehörde, die nach Absatz 1 oder durch Beratung und Betreuung der Waldbesitzer fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Einzelangaben erfahren, haben darüber Verschwiegenheit zu wahren. | | | | |
| § 44 | | Berufsbezeichnung und Berufskleidung | | | (1) Angestellten im Privatforstdienst kann auf Antrag des Arbeitgebers eine den Dienst- oder Amtsbezeichnungen der Forstbediensteten im öffentlichen Dienst vergleichbare Berufsbezeichnung mit einem auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz verliehen werden, wenn
- ihre Berufsausbildung derjenigen der vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes entspricht und
- ein Anstellungsverhältnis nachgewiesen wird, das nach Art und Umfang der Tätigkeit den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar ist.
Für die Dauer eines nach § 45 oder § 70 des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Verbotes oder Verlustes ruht die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.
(2) Zuständig für die Verleihung von Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 an Angestellte des mittleren und gehobenen Forstdienstes ist die Forstbehörde, im übrigen das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Einzelheiten über die Berufsbezeichnung, den Dienstausweis, das Verfahren nach Absatz 1 sowie das Verfahren zu ihrer Verleihung werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft geregelt.3
(3) Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, denen eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 verliehen worden ist, können als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbediensteten der Forstbehörde nach der für diese geltenden Dienstkleidungsvorschrift tragen, wenn die Berufskleidung die vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmale aufweist. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.3 | | | | | ________________
| 1 |
§ 41 Abs. 1 geä. durch G vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330, 333) |
| 2 |
§ 35 geä., § 36 aufgehoben und § 37 Abs. 1, 2 und 4 geä. und 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2003 und 2004 im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) |
| 3 |
§ 35, § 37 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 sowie Abs. 4, § 40 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 41 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 und 3 geä. durch Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2005 und 2006 im Freistaat Sachsen vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) |
Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.
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