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Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächWaldG)
Vierter Teil Bewirtschaftung des Waldes
| § 16 | | Grundpflichten | | | Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 17) und pfleglich (§§ 18 bis 21), planmäßig (§ 22) und sachkundig (§ 23) sowie unter Beachtung ökologischer Grundsätze (§ 24) zu bewirtschaften, gesund, leistungsfähig und stabil zu erhalten, zu sanieren und vor Schäden zu bewahren. Diese Verpflichtungen gelten im Rahmen einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäß geführten Wirtschaft. | | | | |
| § 17 | | Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes | | | Der Wald ist so zu bewirtschaften, dass seine Funktionen gemäß § 1 Nr. 1 stetig und auf Dauer erfüllt werden (Nachhaltigkeit). | | | | |
| § 18 | | Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Nebennutzungen | | | (1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes gehört insbesondere,
- den Waldboden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern,
- einen standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,
- die notwendigen Maßnahmen der Kultur-, Jungwuchs-, Jungbestands- und Bestandespflege rechtzeitig und sachgemäß durchzuführen,
- der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
- tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen,
- den Wald im erforderlichen Maße mit Waldwegen zu erschließen und
- die wirtschaftlichen Maßnahmen schonend vorzunehmen.
(2) Der Waldbesitzer ist nach Maßgabe seines Leistungsvermögens zur pfleglichen Bewirtschaftung der Waldbestände verpflichtet. Die Forstbehörde kann für die Ausführung der im Absatz 1 genannten Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.
(3) Nebennutzungen wie Grasnutzung, Waldweide, Waldfeldbau, Harznutzung dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Funktionen, die Leistungsfähigkeit und die pflegliche Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Sie bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers. | | | | |
| § 19 | | Kahlhiebe | | | (1) Kahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen. Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent des Vorrates der jeweils verwendeten Ertragstafeln herabsetzen.
(2) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen
- zur Einleitung, Förderung und Übernahme von Naturverjüngungen,
- in Beständen, zum Zwecke des Voranbaues und Unterbaues,
- in Weihnachtsbaumkulturen im Wald.
(3) Kahlhiebe mit einer Schlagbreite über 25 Meter oder mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind bei der Berechnung der Schlagbreite und der Flächengröße anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
- der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Wiederaufforstung wiederholt oder nicht ausreichend nachgekommen ist oder
- eine pflegliche Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 18 nicht durch Bedingungen und Auflagen gesichert werden kann.
(5) Über die Genehmigung hat die Forstbehörde unverzüglich zu entscheiden.
(6) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,
- wenn er in einem von der Forstbehörde geprüften Betriebsplan oder -gutachten vorgesehen ist,
- auf Flächen, für die eine ständige oder befristete Umwandlung entsprechend § 8 genehmigt oder sonst zulässig ist,
- auf Flächen, die nach vorheriger Feststellung der Forstbehörde durch Naturereignisse oder anthropogene Einflüsse zerstört sind.
(7) Sonstige Vorschriften über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt. | | | | |
| § 20 | | Wiederaufforstung | | | (1) Kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen im Sinne des § 19 Abs. 1 sind ordnungsgemäß innerhalb von 3 Jahren wieder aufzuforsten.
(2) Die Pflicht der Wiederaufforstung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist. Für Grundflächen, die längere Zeit unbestockt blieben, sind durch die Forstbehörde angemessene Fristen für die Wiederaufforstung zu bestimmen. | | | | |
| § 21 | | Bau und Unterhaltung von Waldwegen | | | (1) Waldwege sind die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, die der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung dienen. Die Waldbesitzer sollen im Rahmen ihres Leistungsvermögens die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes notwendigen Wege bauen und unterhalten. Dabei sind das Landschaftsbild, der Waldboden und der Bewuchs zu schonen sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten.
(2) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Waldweges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.
(3) Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg Vorteile haben, sind in angemessenem Umfang zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung heranzuziehen. | | | | |
| § 22 | | Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes | | | (1) Die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandene Standortkartierung ist nach einheitlichem Verfahren durch den Freistaat Sachsen und auf dessen Kosten fortzuschreiben.
(2) Für den Staats- und Körperschaftswald sind in der Regel zehnjährige Betriebspläne sowie jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen. Die Körperschaften haben die für die Vermessungen und Vorratsaufnahmen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen. | | | | |
| § 23 | | Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes | | | (1) Zum Leiter einer Forstbehörde und zum Sachverständigen für die Ausarbeitung forstlicher Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne soll nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstreviers soll in der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Abweichungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegeben sind, bleiben unberührt.1,2
(2) Privatwaldbesitzer und forstliche Zusammenschlüsse ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes bei der Bewirtschaftung ihres Waldes durch die Forstbehörde beraten und betreut. | | | | |
| § 24 | | Beachtung ökologischer Grundsätze bei der Bewirtschaftung des Waldes | | | (1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen. Es sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten und natürliche oder naturnahe Biotope erhalten oder geschaffen werden.
(2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, die die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Bestandeshöhe wird periodisch auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über den Vegetationszustand, entstandene Verbiss und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung überprüft. Die in diesem Gutachten zu treffende zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne nach § 33 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67). Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.2
(3) An den Waldrändern ist im Interesse aller Funktionen des Waldes im besonderen Maße für einen ökologisch günstigen Waldaufbau zu sorgen. Waldränder dürfen durch Weideeinwirkungen nicht geschädigt werden. | | | | |
| § 25 | | Nachbarrechte und Nachbarpflichten | | | (1) Die Waldbesitzer haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. Sie haben ihre Wirtschaftsmaßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen.
(2) Bei der Neubegründung eines Waldes hat der Waldbesitzer zwischen den äußeren Forstpflanzen und der Grenze einen Abstand von sechs Metern einzuhalten, wenn das Nachbargrundstück nicht forstwirtschaftlich genutzt wird. Bei Verjüngung von Waldungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehen, ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte. Gegenüber Ödland, Wirtschaftswegen und Wald muss der Abstand mindestens zwei Meter betragen. Die freigelassenen Streifen können bis zu einem Meter Abstand von der Grenze mit Sträuchern, deren Höhe zwei Meter nicht überschreitet, bepflanzt werden. Die Grundstücksbesitzer können andere Abstände vereinbaren.
(3) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können gestattet werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die untere Baurechtsbehörde im Benehmen mit der Forstbehörde. | | | | |
| § 26 | | Benutzung fremder Grundstücke | | | (1) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich, so kann die Forstbehörde den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des fremden Grundstückes auf Antrag des Waldbesitzers verpflichten, die notwendige Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die Benutzung eventuell entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens erbringt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Waldbesitzer verpflichtet werden, die Mitbenutzung eines Waldweges gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden. | | | | |
| § 27 | | Vorkaufsrecht | | | (1) Der Gemeinde und dem Freistaat Sachsen steht ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken zu. Ist nur ein Teil des Grundstückes Wald im Sinne dieses Gesetzes, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil des Grundstückes. Der Eigentümer kann die Übernahme des Restgrundstückes verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, es zu behalten. Das Vorkaufsrecht des Freistaates Sachsen übt die Forstbehörde aus.2
(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Verbesserung der Waldstruktur oder der Sicherung der Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes dient. Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück
- an den Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juni 1957 (BGBl. I S. 1063), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) oder
- an Familienangehörige im Sinne von § 8 Nr. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, ber. S. 1652 und 2000), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. S. 2191) oder
- zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder
- an den Eigentümer eines angrenzenden Waldgrundstückes verkauft wird.
(3) Ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht geht vor. Im übrigen geht das Vorkaufsrecht der Gemeinde dem Vorkaufsrecht des Freistaates Sachsen, das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 unbeschadet bundesrechtlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten vor. Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(4) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Es kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512, § 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind anzuwenden. Die Mitteilung gemäß § 510 Abs. 1 BGB ist gegenüber der Forstbehörde abzugeben; diese unterrichtet die Gemeinde. | | | | |
| § 28 | | Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse | | | (1) Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse ordnet die Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen an.
(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern die Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar sind.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere über Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Überwachung und Bekämpfung von Forstschädlingen zu regeln.2 | | | | | ________________
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§ 23 Abs. 1 geä. durch Artikel 6 des G vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) |
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§ 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Satz 4, § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 28 Abs. 3 geä. durch Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2005 und 2006 im Freistaat Sachsen vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122-123) |
Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.
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