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Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächWaldG)
Elfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 57
Forstnutzungsrechte
 

(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nicht zu den Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anlässlich der Veräußerung von Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. Familienangehörige sind die in § 8 Nr. 2 GrdstVG genannten Personen.

(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.

(3) Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. Das Erlöschen tritt frühestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein.

 
 
§ 58
Forstberichte
 

(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Forstbericht vor, aus dem insbesondere hervorgehen:

  1. die Entwicklung der Waldfläche im Freistaat Sachsen und die Inanspruchnahme von Wald für andere Zwecke,
  2. die Sicherung der Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft,
  3. Stand und Entwicklung der Ertragslage der Forstwirtschaft,
  4. Maßnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft,
  5. Entwicklung und Belastung der Wälder mit besonderem Status,
  6. besondere Schadensereignisse einschließlich der Wildbestandssituation,
  7. Aufgaben und Belastung der Forstverwaltung.

(2) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag den jährlich zu erstellenden Waldzustandsbericht zur Kenntnis.1

 
 
§ 59
Übergangsvorschriften
 

(1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Vorschriften über die Bestimmung von Waldflächen zu Naturschutzgebieten, Nationalparken, Flächennaturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Parken und ihre Einstufung in Bewirtschaftgruppen und -untergruppen bleiben bis zur anderweitigen Regelung in Kraft.

(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 bleibt es bis zur Ausweisung von Waldwegen für das Reiten, längstens bis zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, bei den bisherigen Regelungen.

(4) § 23 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 das Studium der Forstwissenschaften in Eberswalde oder Tharandt erfolgreich abgeschlossen und eine mindestens 3jährige Berufstätigkeit in einer Forstverwaltung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben.

(5) aufgehoben2

 
 
§ 60
Änderung von Gesetzen
 

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227) wird wie folgt geändert:

Im § 21 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Leiter von Forstämtern und die Forstbediensteten, denen ein Betriebsdienstbezirk übertragen wurde."

 
 
§ 61
Aufhebung von Rechtsvorschriften
 

(1) Vorschriften, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten innerhalb des Freistaates Sachsen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:

  1. Anordnung über die Bewirtschaftung von Wäldern, die für die Erholung der Werktätigen von großer Bedeutung sind vom 8. Oktober 1965 (GBl. II Nr. 111 S. 773),
  2. Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II Nr. 30 S. 203).

(2) Soweit in anderen Vorschriften auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

 
 
§ 62
In-Kraft-Treten
 

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1992 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. April 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Dokumentation

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) Vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137)

Zweites Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen Vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330)

Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsichen Landrecht Vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426)

Gesetz zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen Vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)

Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2003 und 2004 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2003 und 2004) Vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312)

 
 
________________
1 § 58 Abs. 2 und § 59 Überschrift geä. und Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172)
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Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



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