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Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächWaldG)
Zehnter Teil
Ordnungswidrigkeiten

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§ 52
Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald

  1. ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,
  2. ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt,
  3. entgegen § 15 Abs. 3 im Wald raucht,
  4. entgegen § 15 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 1 im Walde außerhalb von Straßen und Wegen mit dem Rad oder motorgetriebenen Krankenfahrstuhl fährt oder mit dem Rad auf Sport- oder Lehrpfaden oder Fußwegen fährt,
  2. entgegen § 11 Abs. 2 die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes stört oder gefährdet, den Wald oder die Einrichtungen im Wald beschädigt, zerstört oder verunreinigt,
  3. entgegen § 11 Abs. 2 durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien oder Missbrauch von Musikinstrumenten oder Tonwiedergabegeräten, die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt,
  4. entgegen § 11 Abs. 3 Waldflächen, Waldwege, umfriedete Grundstücke, forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen, deren Betreten nicht gestattet ist, unbefugt betritt,
  5. entgegen § 11 Abs. 4 unbefugt im Walde mit einem Motorfahrzeug, Fuhrwerk oder einer Kutsche fährt, zeltet, einen Wohnwagen abstellt, einen Verkaufsstand aufstellt, außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt oder die mit einer Erlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt,
  6. entgegen § 12 Abs. 1 außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet,
  7. im Wald Zäune oder Vorrichtungen, die dem Schutz bestimmter Waldflächen oder die zum Sperren von Wegen dienen, unbefugt öffnet, offenstehen lässt, beschädigt, unbrauchbar macht oder entfernt,
  8. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung oder Kennzeichnung von Flächen, zur Vermessung oder als Wegweiser oder Hinweisschilder dienen, historische Grenz- oder Wegzeichen oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen angebracht sind, zerstört, beschädigt, entfernt, verändert, anbringt oder aufstellt,
  9. entgegen § 14 Abs. 1 und 2 sich Waldfrüchte oder Leseholz in über den eigenen Bedarf hinausgehenden Mengen aneignet oder Blumen und Kräuter in über einen Handstrauß hinausgehenden Mengen entnimmt oder nicht genehmigte organisierte Sammlungen von Waldfrüchten oder -pflanzen durchführt oder an solchen Sammlungen teilnimmt,
  10. Waldbäume und Waldsträucher von geringem Wert oder Teile davon unbefugt entnimmt, fällt, ausgräbt oder beschädigt,
  11. geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, ihre Stützen wegnimmt oder diese umwirft,
  12. entgegen § 18 Abs. 3 im Wald ohne Erlaubnis Gras nutzt, Vieh treibt, weidet oder weiden lässt, Bienenstöcke aufstellt, Harz nutzt oder eine andere Nebennutzung betreibt oder eine erlaubte Nebennutzung unpfleglich ausübt,
  13. das zur Bewässerung eines Waldgrundstückes dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflusst oder Gräben, Dämme oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt,
  14. im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt oder sonst Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder ähnliches im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt,
  15. Waldarbeiterschutzhütten, auf einem Waldgrundstück zurückgelassenes Arbeitsgerät, forst- oder jagdbetriebliche, dem Naturschutz oder der Erholung dienende oder sonstige Einrichtungen oder ihr Zubehör missbräuchlich benutzt, verunreinigt, beschädigt, zerstört oder entfernt,
  16. im Wald unbefugt Holz schleift.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 EUR geahndet werden.43

 
 
§ 53
Besondere Ordnungswidrigkeiten
 

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 1 es unternimmt, Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umzuwandeln,
  2. entgegen § 8 Abs. 8 den Baumbestand ohne Genehmigung beseitigt,
  3. entgegen § 13 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung Wald oder Waldwege sperrt oder entgegen § 13 Abs. 3 eine Sperrung nicht unverzüglich anzeigt,
  4. entgegen § 18 Abs. 2 in der festgesetzten Frist die genannten Maßnahmen nicht ausführt,
  5. entgegen § 19 Abs. 3 oder § 29 Abs. 7 einen Kahlhieb ohne Genehmigung vornimmt,
  6. entgegen § 20 Abs. 1 und 2 nicht aufforstet, rechtzeitig nachbessert, schützt und pflegt,
  7. Angaben oder Auskünfte nach § 43 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen, unter denen eine Genehmigung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt werden, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 EUR, geahndet werden.1

 
 
§ 54
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
 

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist in den Fällen der §§ 52 und 53 die Forstbehörde.2

(2) Steht mit einer nach diesem Gesetz zu ahndenden rechtswidrigen Tat eine Ordnungswidrigkeit nach § 111, § 118 oder § 121 OWiG im Zusammenhang oder wird im Wald eine Ordnungswidrigkeit nach § 118, § 121 oder § 122 OWiG begangen, so findet auf diese Ordnungswidrigkeit dieses Gesetz Anwendung.

 
 
§ 55
Verwarnung
 

Die Forstschutzbeauftragten können bei Ordnungswidrigkeiten nach § 52, bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung nach § 51 Abs. 1 zu ihren Aufgaben gehört, und bei Ordnungswidrigkeiten, auf die § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet, verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben. § 56 OWiG gilt entsprechend.

 
 
§ 56
Einziehung
 

Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden.

 
 
________________
1 § 52 Abs. 4 und § 53 Abs. 3 geä. durch Artikel 48 des Zweiten Gesetzes zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430)
2 § 54 Abs. 1 geä. durch Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2005 und 2006 im Freistaat Sachsen vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 123)
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Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



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