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StVO
Straßenverkehrsordnung - StVO
Zweiter Teil
Zeichen und Verkehrseinrichtungen

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§ 36
Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
 

(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.

(2) An Kreuzungen ordnet an:

  1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme quer zur Fahrtrichtung:
    "Halt vor der Kreuzung"
    Der Querverkehr ist freigegeben.
    Hat der Beamte dieses Zeichen gegeben, so gilt es fort, solange er in der gleichen Richtung winkt oder nur seine Grundstellung beibehält. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
  2. Hochheben eines Armes:
    "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten"
    für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung:
    "Kreuzung räumen".

(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.

 
 
§ 37
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
 

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

  1. An Kreuzungen bedeuten:
    Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
    Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
    Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
    Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.
    Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".
    Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
    Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".
    Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muss sich dabei so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
    Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.
    Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
  2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
  3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb - Rot beschränkt sein.
  4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
  5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün - Rot - Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
  6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

 
 
§ 38
Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
 

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. 

 
 
§ 39
Verkehrszeichen
 

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

(2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:


Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge


Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

Radfahrer


Fußgänger


Reiter

Viehtrieb, Tiere


Straßenbahnen


Kraftomnibusse


Personenkraftwagen


Personenkraftwagen mit Anhänger


Lastkraftwagen mit Anhänger


Kraftfahrzeuge und Züge die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen


Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas


Mofas

 
 
§ 40
Gefahrzeichen
 

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4) Ein Zusatzschild wie

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Gefahrzeichen im einzelnen:

Zeichen 101

Gefahrstelle

Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das

Zusatzschild

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das

Zusatzschild

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie 9-17h.

Zeichen 102

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

Zeichen 103

Kurve (rechts)

Zeichen 105

Doppelkurve (zunächst rechts)

Zeichen 108

Gefälle

Zeichen 110

Steigung

Zeichen 112

Unebene Fahrbahn

Zeichen 113

Schnee- oder Eisglätte

Zeichen 114

Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz

Zeichen 115

Steinschlag

Zeichen 116

Splitt, Schotter

Zeichen 117

Seitenwind

Zeichen 120

Verengte Fahrbahn

Zeichen 121

Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn

Zeichen 123

Baustelle

Zeichen 124

Stau

Zeichen 125

Gegenverkehr

Zeichen 128

Bewegliche Brücke

Zeichen 129

Ufer

Zeichen 131

Lichtzeichenanlage

Zeichen 133

Fußgänger

Zeichen 134

Fußgängerüberweg

Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).

Zeichen 136

Kinder

Zeichen 138

Radfahrer kreuzen

Zeichen 140

Viehtrieb, Tiere

Zeichen 142

Wildwechsel

Zeichen 144

Flugbetrieb

Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrzeichen vor übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

Zeichen 150

Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken

Zeichen 151

Unbeschrankter Bahnübergang

oder folgende drei Warnbalken

etwa 240m vor dem Bahnübergang

Zeichen 153

dreistreifige Bake
(links) - vor beschranktem
Bahnübergang -

Zeichen 156

dreistreifige Bake
(rechts) - vor unbeschranktem
Bahnübergang -

etwa 160 m vor dem
Bahnübergang

Zeichen 159

zweistreifige Bake (links)

etwa 80m vor dem
Bahnübergang

Zeichen 162

einstreifige Bake (rechts)

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

 
 
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Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



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