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Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG
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Naturschutzverbände

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§ 56
Anerkennungsverfahren
 

(1) Über die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.

(2) Mit dem Antrag sind Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass der Verein die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllt.

(3) Die Anerkennung, die Rücknahme und der Widerruf werden im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben.

 
 
§ 57
Mitwirkungsrecht anerkannter Verbände
 

(1) Über die in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes enthaltenen Befugnisse hinaus sind die anerkannten Verbände vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten, die zum Schutz von Biosphärenreservaten, Flächennaturdenkmalen und von Landschaftsschutzgebieten erlassen wurden, zu beteiligen, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem für die Anerkennung maßgebenden satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sind.

(2) Die Verbände sind von der zuständigen Naturschutzbehörde über Vorhaben, Planungen und Verwaltungsverfahren im Sinne von Absatz 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen, wobei eine angemessene Frist für die Stellungnahme einzuräumen ist.1

(3) Hat sich der Verband fristgemäß geäußert, werden ihm die wesentlichen Gründe mitgeteilt, soweit seinem Anliegen nicht entsprochen wurde.

 
 
§ 58
Verbandsklage
 

(1) Ein nach § 56 anerkannter Naturschutzverband kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben oder einstweiligen Rechtsschutz beantragen in den Fällen

  1. der Befreiung von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und Flächennaturdenkmalen erlassen sind;
  2. der Entscheidungen in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Bereich von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten oder Flächennaturdenkmalen verbunden sind.

Eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen der Klage oder des Antrags sind, dass

  1. der Verband von seinem Mitwirkungsrecht nach § 57 Abs. 1 dieses Gesetzes oder § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes fristgemäß Gebrauch gemacht hat oder sein Mitwirkungsrecht verletzt wurde,
  2. der Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes den satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbandes, auf den sich die Anerkennung bezieht, berührt,
  3. der Verband geltend macht, dass die in Nummer 2 genannte Maßnahme den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften widerspricht,
  4. über den Verwaltungsakt noch nicht in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren entschieden worden ist.

(3) Klage- und Antragsrecht werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass anstelle der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verwaltungsakte zu Unrecht andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Naturschutzverbände vorsieht.

 
 
§ 59
Unterstützung und Beauftragung der anerkannten Verbände
 

(1) Der Freistaat kann den nach § 56 anerkannten Verbänden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse oder Aufwendungsersatz für Leistungen gewähren, die im öffentlichen Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen. Dies gilt insbesondere für

  1. den Erwerb von Grundstücken,
  2. die Vorarbeiten zur Ausweisung neuer Schutzgebiete, sofern ein Auftrag der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt,
  3. Untersuchungen und Veröffentlichungen von wissenschaftlichem Interesse oder zur Aufklärung der Allgemeinheit über die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege,
  4. die Betreuung von geschützten Gebieten oder Gegenständen nach Maßgabe eines mit der obersten Naturschutzbehörde abzuschließenden Betreuungsvertrages.

(2) Im Einverständnis mit den Verbänden kann diesen auch ohne Kostenerstattung die Durchführung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen von der zuständigen Naturschutzbehörde widerruflich übertragen werden. Dabei sind die Befugnisse der Behörde, der Naturschutzbeauftragten und der Naturschutzwarte gegen die des Verbandes abzugrenzen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden. Entsprechendes gilt für bestimmte Aufgaben des Artenschutzes, wenn ein für dieses Fachgebiet ausreichend vorgebildetes Verbandsmitglied betraut wird.

(3) Der ein Schutzgebiet oder einen Schutzgegenstand betreuende Verband ist unbeschadet des § 60 Abs. 1 vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung sowie vor Erteilung von Ausnahmen oder Erlaubnissen anzuhören.

 
 
§ 60
Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz
 

(1) Die nach § 56 vom Freistaat anerkannten Naturschutzverbände können in einer Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz zusammenwirken. Die in § 57 geregelten Mitwirkungsbefugnisse können von dieser Arbeitsgemeinschaft im Auftrag aller oder mehrerer anerkannter Verbände wahrgenommen werden.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz ist von den Naturschutzbehörden aufzufordern, Vorschläge für die Berufung von Beiratsmitgliedern und für die Betreuung geschützter Gebiete zu unterbreiten.

(3) Der Freistaat beteiligt sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung und den Auslagen, die für die Koordinierungstätigkeit der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz und die von ihr abgegebenen Stellungnahmen anfallen.

 
 
________________
1 § 57 Abs. 2 geä. durch Artikel 3 des G vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115
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Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



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