(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 21 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden, deren Belange berührt werden können, sowie den anerkannten Naturschutzverbänden zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; diese beträgt in der Regel sechs Wochen. Äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.
(2) Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörden während deren Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zumachen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden können.
(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann bei Rechtsverordnungen nach § 21 durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2.
(4) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach § 19 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Anhörung nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch sowie nach § 4 Abs. 2a und Abs. 4, § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen.
(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.
(6) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.
(7) Die Rechtsverordnung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist
- entweder in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben oder
- grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.
(8) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt. In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 1 sind sie im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 im Sächsischen Amtsblatt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden oder von Satzungen der Gemeinden bestimmten Form zu verkünden.
(9) Können Karten oder zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil der Verordnung sind, aus technischen Gründen nicht verkündet werden, wird ihre Verkündung dadurch ersetzt, dass sie auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im übrigen bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. In der Rechtsverordnung ist auf die Ersatzverkündung hinzuweisen. Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.
(10) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und 9 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht wird.
(11) Absätze 1 bis 10 gelten für Satzungen im Sinne von § 22 entsprechend. Satzungen werden ortsüblich bekannt gemacht. |