Index
Wanderreiter
· 12 Gebote
· Reiten in Sachsen
· Adressen
· Wanderreitstationen
· Sachsen's Reitwege
· Sächsische Schweiz
· Wanderreitwetter

 
Themen
· Sachsen
· andere Bundesländer
· Ausland

 
Reiten
· Voltigieren
· Reitsport-Suchmaschine
· Pferdediebstahl

 
Menü
· Home

Module
· Weiterempfehlung
· Suchen
· News
· FAQ
· Web Links
· Glossar
· Kontakt
· Gästebuch
· Impressum
· Disclaimer

 
Horsefriends
Dies ist ein Service von
www.horsefriends.de.
Im Forum und
Kleinanzeiger müssen Sie
sich noch extra anmelden
um posten zu können.

· Pferdeforum
· Reiterlexikon

 
Suchen

 
  
 Willkommen bei Freizeitreiten in Sachsen 
Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG
Achter Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Vorheriger AbschnittInhaltZurückNächster Abschnitt

§ 50
Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen
 

(1) Zuständig für die Unterschutzstellungen sind

  1. nach den §§ 17, 18 und 20 die oberste Naturschutzbehörde,
  2. nach § 16 die höheren Naturschutzbehörden,
  3. nach den §§ 19 und 21 die unteren Naturschutzbehörden,
  4. nach § 22 die Gemeinden.

Dies gilt auch für die Erteilung von Befreiungen und die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 53, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für Befreiungen von den Vorschriften der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz und über Biosphärenreservate sowie zum Erlass sonstiger Entscheidungen und zur Erklärung des Einvernehmens für diese Schutzgebiete.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung oder Entscheidung im Einzelfall andere Zuständigkeiten bestimmen.

(3) Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete sind vor ihrem Erlass der höheren Naturschutzbehörde vorzulegen. Diese entscheidet, ob für besonders empfindliche Teile des Schutzgebietes oder besonders schwerwiegende Eingriffstatbestände bei Befreiungen ein Zustimmungsvorbehalt für die höhere Naturschutzbehörde aufzunehmen ist.

 
 
§ 51
Verfahren bei Unterschutzstellung
 

(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach den §§ 16 bis 21 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden, deren Belange berührt werden können, sowie den anerkannten Naturschutzverbänden zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; diese beträgt in der Regel sechs Wochen. Äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, dass die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

(2) Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat lang öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörden während deren Sprechzeiten zur Einsichtnahme für jedermann. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zumachen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Naturschutzbehörde vorgebracht werden können.

(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann bei Rechtsverordnungen nach § 21 durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2.

(4) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach § 19 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Anhörung nach Absatz 1 Satz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch sowie nach § 4 Abs. 2a und Abs. 4, § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Anhörungsverfahrens bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.

(6) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen.

(7) Die Rechtsverordnung muss mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist

  1. entweder in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.

(8) Die Rechtsverordnungen werden von der sie erlassenden Stelle ausgefertigt. In den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 1 sind sie im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 im Sächsischen Amtsblatt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in der für die Verkündung von Rechtsverordnungen der unteren Naturschutzbehörden oder von Satzungen der Gemeinden bestimmten Form zu verkünden.

(9) Können Karten oder zeichnerische Darstellungen, die Bestandteil der Verordnung sind, aus technischen Gründen nicht verkündet werden, wird ihre Verkündung dadurch ersetzt, dass sie auf die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung der Verordnung im übrigen bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt werden. In der Rechtsverordnung ist auf die Ersatzverkündung hinzuweisen. Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Satz 1 verkündeten Bestandteile bei der erlassenden Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niederzulegen. In der Rechtsverordnung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.

(10) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und 9 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Naturschutzbehörde geltend gemacht wird.

(11) Absätze 1 bis 10 gelten für Satzungen im Sinne von § 22 entsprechend. Satzungen werden ortsüblich bekannt gemacht.

 
 
§ 52
Einstweilige Sicherstellung
 

(1) Bis zur Unterschutzstellung nach den §§ 16 bis 21 kann die nach § 50 Abs. 1 zuständige Naturschutzbehörde Teile von Natur und Landschaft einstweilig sicherstellen, wenn zu befürchten ist, dass das Schutzgebiet oder der Schutzgegenstand durch Eingriffe beeinträchtigt und dadurch der Schutzzweck gefährdet würde.

(2) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Einzelanordnung oder durch Rechtsverordnung ohne das in § 51 geregelte Verfahren. Die betroffenen Gemeinden und, soweit die Gefährdung dem nicht entgegensteht, die sonstigen Betroffenen sollen vorher gehört werden. Die Rechtsverordnung oder Einzelanordnung hat den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote zu enthalten und ist auf längstens drei Jahre zu befristen; eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist mit Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde möglich. Ist innerhalb zweier Jahre nach In-Kraft-Treten oder Bekanntgabe der einstweiligen Sicherstellung das Verfahren nach § 51 noch nicht eingeleitet worden, ist sie aufzuheben.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Satzungen der Gemeinden nach § 22.

 
 
§ 53
Befreiungen
 

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die jeweils zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

(2) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Als Auflagen sind insbesondere Sicherheitsleistungen zulässig.

(3) Die Befreiung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde oder Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt hat. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.1

 
 
§ 54
Auskunftspflicht und Betretungsbefugnis
 

(1) Die Naturschutzbehörden und der Polizeivollzugsdienst können zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten und dort Bodenuntersuchungen, Vermessungen und ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind rechtzeitig vorher in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muss. Bei Gefahr im Verzuge kann die Benachrichtigung unterbleiben. Nach Abschluss des Dienstgeschäftes ist, soweit möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

(3) Der einem Bediensteten oder Beauftragten ausgestellte Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Entstehen dem Eigentümer oder dem sonst Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme unmittelbare Vermögensnachteile, ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

 
 
§ 55
Anzeigepflicht und Überwachung von Natur und Landschaft
 

(1) Schäden in Schutzgebieten sind von den Grundstückseigentümern oder den Nutzungsberechtigten unverzüglich der Naturschutzbehörde unmittelbar oder über die Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Die Weisungen der Naturschutzbehörde sind zu befolgen.

(2) Werden bisher unbekannte Naturgebilde entdeckt, die des Schutzes oder der Pflege nach diesem Gesetz bedürfen, ist der Fund unverzüglich den in Absatz 1 genannten Behörden anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Unternehmer sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes. Der Entdecker, der in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmer steht, wird durch die Anzeige an diesen von seiner Verpflichtung befreit. Der Fund ist so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die Naturschutzbehörde die notwendigen Maßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Wochen.

(3) Bedienstete der Bauaufsichtsbehörden, des Forst- und Jagdschutzes sowie der Fischereiaufsicht sind unbeschadet weitergehender Befugnisse und Pflichten aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Verstöße gegen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.

(4) Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Im übrigen bleiben die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

 
 
________________
1 § 53 Abs. 3 geä. durch Artikel 3 des G vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115) sowie durch Artikel 2 des G vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309)
Vorheriger AbschnittInhaltZurückNächster Abschnitt


Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



[ Wanderreiten Sächsische Schweiz | Urlaub rund um's Pony | Angebote ]
[ Adressen Wanderreitstationen | Tiergesundheit | Hufpflege | Forstämter | Grenzübergänge für Reiter ]
[ Gesetze Reiten in Sachsen | Waldgesetz | Waldgesetz - Volltext | Reitwege-Verordnung | Naturschutzgesetz | Naturschutzgesetz - Volltext | sächs. Verfassung - Auszug | StVO | StVO - Volltext ]
[ Voltigieren Voltigieren | Pflichtübungen | Grundsitz | Fahne | Mühle | Schere | Stehen | Flanke | Bodensprung | Bank | Knien | Liegestütz | Stützschwung | Waage | Wende | Aufsprung | Armhaltungen | Grifftechniken | Schwungtechniken | Landetechniken | Abgang ]
[ Kontakt | Gästebuch | Impressum | Disclaimer ]




Fatal error: Call to a member function Execute() on a non-object in /www/htdocs/ott/includes/pnSession.php on line 401