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Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG
Siebenter Abschnitt
Vorkaufsrecht, Enteignung, Entschädigung und Härtefallausgleich, Vertragsnaturschutz

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§ 36
Vorkaufsrecht
 

(1) Dem Freistaat steht das Vorkaufsrecht zu an Grundstücken,

  1. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden oder die daran angrenzen einschließlich der Grundstücke, die bei Hochwasser überflutet werden können, und in Schutzstreifen nach § 34; ausgenommen sind Be- und Entwässerungsgräben,1
  2. die sich in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten befinden,
  3. sich Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände befinden.

Liegen die Merkmale der Nummern 1 bis 3 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer wirtschaftlich nicht mehr in zumutbarer Weise verwertbar, kann er verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn die gegenwärtigen oder zukünftigen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge es erfordern.

(3) Der Staatsbetrieb Sächsische Immobilien- und Baumanagement (SImmBa) übt das Vorkaufsrecht auf Ersuchen der höheren Naturschutzbehörde oder der Verwaltung des Nationalparks oder Bioshärenreservats durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer aus. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung anzugeben. Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anerkannten Naturschutzverbandes ausgeübt werden, wenn die höhere Naturschutzbehörde es beantragt oder dem zustimmt. In diesem Falle kommt der Kaufvertrag mit dem anderen als Begünstigten zustande.2

(4) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch den beurkundenden Notar an die untere Naturschutzbehörde zulässig. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Zugang der Mitteilung bei der unteren Naturschutzbehörde. Die §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512, § 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

(5) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften anderen Vorkaufsrechten im Rang vor. Es bedarf keiner Eintragung im Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

 
 
§ 37
Enteignung
 

(1) Die Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die

  1. in nicht nur einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten liegen oder auf denen sich Naturdenkmale befinden,
  2. zur Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege benötigt werden,
  3. an oberirdische Gewässer angrenzen und im Schutzstreifen (§ 34 Abs. 1) liegen,

ist zulässig, wenn und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge erforderlich und der Zweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist, insbesondere ein freihändiger Erwerb zu angemessenen Bedingungen gescheitert ist.

(2) Enteignungsbegünstigte können der Freistaat, Landkreise, Gemeinden oder die nach § 56 dieses Gesetzes anerkannten Verbände sein.

(3) Der Betroffene hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

 
 
§ 38
Entschädigung und Härtefallausgleich
 

(1) Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse, die sich aus diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ergeben, sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) entschädigungslos zu dulden.

(2) Überschreiten die Einschränkungen das in Absatz 1 angeführte Maß und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die entstandenen Vermögensnachteile angemessen ausgleichen.

(3) Eine Entschädigung ist nach Maßgabe von Absatz 2 insbesondere zu gewähren, wenn und soweit aufgrund der Ge- und Verbotsbestimmungen durch Unterschutzstellungen (§§ 16 bis 22, § 25 Abs. 5) oder zum Schutz bestimmter Biotope (§ 26 Abs. 2)

  1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden müssen,
  2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass sie rechtmäßig bleiben,
  3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in überschaubarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder die sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Zur Entschädigung ist der Freistaat verpflichtet. Hat eine Satzung Auswirkungen im Sinne der Absätze 2 und 3, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.

(5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen; in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, soweit damit zu rechnen ist, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ausgeglichen werden. Ist einem Eigentümer mit Rücksicht auf die entstandenen Nutzungseinschränkungen nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die teilweise oder ganze Übernahme des Grundstückes verlangen. Der Freistaat, im Falle des Absatzes 4 Satz 2 die Gemeinde, kann die Übernahme des Grundstückes einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.

(6) Wird durch dieses Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes die land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes für den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten wesentlich erschwert und führt dies zu einer besonderen Härte, ohne dass das Ausmaß des Absatzes 1 überschritten wird, so kann dem Betroffenen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden (Härtefallausgleich). Absatz 4 gilt entsprechend. Der Ausgleich kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze des Härtefallausgleiches, die zuständige Behörde und das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten geregelt.

 
 
§ 39
Vertragsnaturschutz
 

(1) Zur Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften soll die Naturschutzbehörde prüfen, ob der Schutzzweck auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann. Vertragliche Vereinbarungen sind Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.

(2) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sind, insbesondere im Rahmen von Förderungsprogrammen, Maßnahmen von geeigneten Privatpersonen, Betrieben, Personenvereinigungen, Naturschutzverbänden, Naturschutzstationen in Trägerschaft der Landkreise, Kreisfreien Städte oder der Naturschutzverbände zu fördern, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen.

(3) Die Mindestanforderungen an vertragliche Vereinbarungen werden durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und dem Staatsministerium der Finanzen bestimmt.

 
 
________________
1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 geä. durch Artikel 2 des G vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309)
2 § 36 Abs. 3 geä. durch Artikel 4 des G vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313)
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Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



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