Index
Wanderreiter
· 12 Gebote
· Reiten in Sachsen
· Adressen
· Wanderreitstationen
· Sachsen's Reitwege
· Sächsische Schweiz
· Wanderreitwetter

 
Themen
· Sachsen
· andere Bundesländer
· Ausland

 
Reiten
· Voltigieren
· Reitsport-Suchmaschine
· Pferdediebstahl

 
Menü
· Home

Module
· Weiterempfehlung
· Suchen
· News
· FAQ
· Web Links
· Glossar
· Kontakt
· Gästebuch
· Impressum
· Disclaimer

 
Horsefriends
Dies ist ein Service von
www.horsefriends.de.
Im Forum und
Kleinanzeiger müssen Sie
sich noch extra anmelden
um posten zu können.

· Pferdeforum
· Reiterlexikon

 
Suchen

 
  
 Willkommen bei Freizeitreiten in Sachsen 
Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG
Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Vorheriger AbschnittInhaltZurückNächster Abschnitt

§ 15
Allgemeine Vorschriften
 

(1) Teile von Natur und Landschaft können zum Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote und soll, soweit erforderlich, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Grundzüge einer Pflege- und Entwicklungsplanung festlegen.
Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden. Für Nationalparke (einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz), Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. Den Einrichtungen nach Satz 3 können Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. Das Nähere regelt die Schutzgebietserklärung.1

(3) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

(4) Schutzgebiete sind in Verzeichnisse einzutragen (Dokumentation), die beim Landesamt für Umwelt und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden zusätzlich bei den staatlichen Umweltfachämtern dokumentiert. Die Verzeichnisse können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die im Pflege- und Entwicklungsplan enthaltenen Maßnahmen zu dulden. Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden.

 
 
§ 16
Naturschutzgebiete
 

(1) Als Naturschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten.

(3) Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen

  1. der wirtschaftlichen Nutzung,
  2. des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,
  3. der Befugnis zum Betreten des Gebietes oder einzelner Teile davon.

(4) Auch außerhalb des Schutzgebietes können im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen untersagt werden, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden.

 
 
§ 17
Nationalparke
 

(1) Als Nationalparke können durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete festgesetzt werden, die

  1. großräumig sind und wegen ihrer naturräumlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit überragende Bedeutung besitzen,
  2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen,
  3. sich in einem von Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden.

(2) Nationalparke dienen vornehmlich dem Schutz naturnaher Landschaften. In ihnen ist der möglichst ungestörte Ablauf der Naturvorgänge zu sichern und die von Natur aus heimische Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten. Ferner dienen Nationalparke der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften. Sie sollen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zugänglich gemacht werden. Sie bezwecken keine wirtschaftsbestimmte Nutzung der Naturgüter.

(3) Im Nationalpark sind alle Handlungen nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten, die ihn oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder sonst verändern können. Vorschriften über Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung der Jagdausübung und des Wildbestandes sind, soweit erforderlich, zu treffen.

(4) Das Gebiet des Nationalparks kann entsprechend dem Schutzzweck und der Naturausstattung unter Berücksichtigung seiner Großräumigkeit und Besiedlung in Schutzzonen gegliedert werden. In einzelnen Schutzzonen können Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 oder Verbote mit Erlaubnisvorbehalt vorgesehen werden.

(5) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend. Soweit es zur Sicherung des Schutzgebietes und zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlich ist, kann die Umgebung in die Schutzfestsetzung einbezogen werden.

(6) Für die Verwaltung und Betreuung des Nationalparks ist eine Nationalparkverwaltung einzurichten. Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz ist für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig. Das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde.2

 
 
§ 18
Biosphärenreservate
 

(1) Als Biosphärenreservate können durch Rechtsverordnung großräumige Gebiete festgesetzt werden, die

  1. nach den Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre" der UNESCO (Resolution 2.313 der UNESCO vom 23. Oktober 1970) charakteristische Ökosysteme der Erde repräsentieren,
  2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung zum überwiegenden Teil als Natur- und Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind oder ausgewiesen werden können,
  3. wertvolle historische Zeugnisse einer ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungs- und Siedlungsform aufweisen und für Modellvorhaben solcher Nutzungsformen zur Verfügung stehen,
  4. der langfristigen Umweltüberwachung, der ökologischen Forschung und der Umwelterziehung zu dienen geeignet sind.

(2) In der Rechtsverordnung können die Gebiete entsprechend den jeweiligen Schutz- und Entwicklungszielen in Schutzzonen mit unterschiedlichen Geboten und Verboten gegliedert werden.

(3) Für die Verwaltung und Betreuung des Biosphärenreservats ist eine Reservatsverwaltung einzurichten.

 
 
§ 19
Landschaftsschutzgebiete
 

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild und den Naturgenuss beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

 
 
§ 20
Naturparke
 

(1) Zu den Naturparken können durch Rechtsverordnung einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete erklärt werden, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und
  4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck in Schutzzonen untergliedert, geschützt und erschlossen werden. Die Rechtsverordnungen einbezogener Schutzgebiete bleiben unberührt.

(3) In der Erklärung ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung in den Grundzügen zu regeln.

 
 
§ 21
Naturdenkmale
 

(1) Durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung können Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (Flächennaturdenkmale) und Einzelgebilde der Natur (Naturgebilde) als Naturdenkmale festgesetzt werden, wenn deren Schutz und Erhaltung erforderlich ist

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen,
  2. zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tiere und Pflanzen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder landschaftstypischen Schönheit.

(2) Flächennaturdenkmale können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Art sein.

(3) Naturgebilde können insbesondere Biotope der in § 26 Abs. 1 Nr. 5 genannten Art und Wasserfälle, einzelne wertvolle Bäume, Baumgruppen und Alleen sowie erdgeschichtlich bedeutsame Bildungen oder Formationen sein.

(4) Soweit es zur Sicherung eines Naturgebildes erforderlich ist, kann die unmittelbare Umgebung in die Schutzfestsetzung einbezogen werden.

(5) Die Beseitigung der Naturdenkmale sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder der Umgebung im Sinne von Absatz 4 führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung oder Einzelanordnung verboten.

 
 
§ 22
Geschützte Landschaftsbestandteile
 

(1) Als geschützte Landschaftsbestandteile können durch Satzung Teile von Natur und Landschaft festgesetzt werden, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Erhaltung oder Verbesserung des Kleinklimas,
  4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter oder
  5. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundsystemen.

(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken, Parkanlagen, Alleen oder anderen Landschaftsbestandteilen des Gemeindegebietes erstrecken.

(3) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung verboten.

(4) Für den Fall einer Bestandsminderung durch Eingriffe im Sinne von Absatz 3 können die Grundstückseigentümer oder die Verursacher in der Satzung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen verpflichtet werden.

 
 
§ 22a
Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"
 

(1) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erklären.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jerweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, entsprochen wird. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 1 und 2 kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind Unterschutzstellungen dann vorzuziehen, wenn sie den Erhaltungszielen in gleicher Weise und genauso effektiv dienen.

(4) Ist ein Gebiet im Bundesanzeiger bekannt gemacht, sind

  1. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Unterschutzstellung,
  2. in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften im Sinne des § 15 Abs. 2

alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet sind die in Satz 1 genannten Hndlungen, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

(5) Für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete sollen Managementpläne im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellt werden, soweit dies zur Durchsetzung der Erhaltungsziele erforderlich ist. Die Managementpläne können ganz oder teilweise in andere für das Gebiet aufgestellte Entwicklungspläne integriert werden; es gelten die für diese Pläne einschlägigen Regelungen über Zuständigkeiten und Verbindlichkeit der Planinhalte.

 
 
§ 22b
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen
 

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne von § 15 Abs 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines im Absatz 1 Satz 1 genannten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringen Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die Kommission ist über die getroffenen Maßnahmen von der zuständigen Behörde oder Stelle über die oberste Naturschutzbehörde und über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu unterrichten.

(6) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft und geschützte Biotope im Sinne von § 26 sind die Absätze 1 bis 5 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten und Plänen enthalten. Die Pflichten zur Beteiligung und Unterrichtung der Kommission nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 bleiben unberührt. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft bleiben die Regelungen der §§ 8 bis 12 unberührt.

(7) Ist für die Zulassung eines Projektes nach anderen Rechtsvorschriften ein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen, ist die hierfür zuständige Behörde auch für die Prüfung nach den Absätzen 1 bis 5 zuständig. § 10 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend. Für Projekte, die von einer Behörde durchgeführt werden, und für die kein Zulassungsverfahren, einschließlich eines Anzeigeverfahrens vorgesehen ist, gilt § 11 entsprechend.

(8) Die Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Pläne, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. 1 S. 2081, 2102), das zuletzt duch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. 1 S. 2902, 2903) geändert worden ist, mit Ausnahme des Absatz 1 Satz 1, anzuwenden. § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsLPlG bleibt unberührt. Zuständig für die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung ist die Stelle, die den Plan aufstellt.

 
 
§ 22c
Grenzüberschreitende Verträglichkeitsprüfung
 

(1) § 22b gilt auch für Projekte und Pläne, die sich auf ein zum Europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehörendes Gebiet in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auswirken.

(2) Bei Auswirkungen in einem anderen Bundesland werden die dort zuständigen Behörden möglichst frühzeitig beteiligt. Die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Behöredn des beteiligten Bundeslandes. Für die Abgabe von Stellungnahmen und Erklärungen kann eine angemessene Frist gesetz werden.

(3) Bei Auswirkungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind für das Beteiligungsverfahren die Regelungen der §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. 1 S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. 1 S. 1914, 1921) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.3

 
 
________________
1 § 15 Abs. 2 geä. durch Artikel 4 des G vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313)
2 § 17 Abs. 6 geä. durch Artikel 4 des G vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313)
3 §§ 22a bis c neu eingefügt durch Artikel 4 des G vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313)
Vorheriger AbschnittInhaltZurückNächster Abschnitt


Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



[ Wanderreiten Sächsische Schweiz | Urlaub rund um's Pony | Angebote ]
[ Adressen Wanderreitstationen | Tiergesundheit | Hufpflege | Forstämter | Grenzübergänge für Reiter ]
[ Gesetze Reiten in Sachsen | Waldgesetz | Waldgesetz - Volltext | Reitwege-Verordnung | Naturschutzgesetz | Naturschutzgesetz - Volltext | sächs. Verfassung - Auszug | StVO | StVO - Volltext ]
[ Voltigieren Voltigieren | Pflichtübungen | Grundsitz | Fahne | Mühle | Schere | Stehen | Flanke | Bodensprung | Bank | Knien | Liegestütz | Stützschwung | Waage | Wende | Aufsprung | Armhaltungen | Grifftechniken | Schwungtechniken | Landetechniken | Abgang ]
[ Kontakt | Gästebuch | Impressum | Disclaimer ]




Fatal error: Call to a member function Execute() on a non-object in /www/htdocs/ott/includes/pnSession.php on line 401