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Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Natur und Landschaft

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§ 8
Eingriffe in Natur und Landschaft
 

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

(2) Eingriffe sind insbesondere

  1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen,
  2. die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches),
  3. selbständige Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllung von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt im Außenbereich, wenn die betroffene Grundfläche größer als 300 m2 ist und die Höhe oder die Tiefe mehr als 2 m beträgt,
  4. im Außenbereich die Errichtung oder wesentliche Änderung von Verkehrs- und Betriebswegen, Flugplätzen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich deren Masten und Unterstützungen (Stromleitungen nur, soweit sie für Spannungen von 20 Kilovolt oder mehr ausgelegt sind),
  5. das Auf- und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und -anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich,
  6. der Ausbau und die wesentliche Änderung von oberirdischen Gewässern einschließlich Verrohrungen sowie nachteilige Veränderung der Ufervegetation,
  7. das Aufstauen, Absenken oder Umleiten von Grundwasser einschließlich der dafür vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen,
  8. Maßnahmen, die zu einer Entwässerung von Feuchtgebieten führen können,
  9. die Umwandlung von Wald,
  10. der Umbruch von Dauergrünland zur Ackernutzung auf einer Fläche von mehr als 5000 m2,
  11. die Beseitigung von landschaftsprägenden Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen,
  12. Einrichtungen, durch die der gesetzlich zugelassene Zugang zu Wald, Flur und Gewässern behindert wird mit Ausnahme der ortsüblichen Zäune für die land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie von Wildschutzzäunen an Straßenverkehrsanlagen.

(3) Die ausgeübte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne des § 3 gilt nicht als Eingriff.

 
 
§ 9
Zulässigkeit und Ausgleich von Eingriffen
 

(1) Ein Eingriff ist unzulässig und zu untersagen, wenn

  1. er mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unvereinbar ist,
  2. vermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht unterlassen werden oder
  3. unvermeidbare erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und soweit die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen.

(2) Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

(3) Bei nicht ausgleichbaren, aber nach Abwägung gemäß Absatz 1 Nr. 3 vorrangigen Eingriffen hat der Verursacher die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes in dem vom Eingriff betroffenen Natur- oder Landschaftsraum durch Ersatzmaßnahmen möglichst gleichwertig wiederherzustellen. Ist der Verursacher nicht Eigentümer, so hat dieser die Maßnahmen zu dulden, wenn er dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat.

(4) Soweit der Eingriff nach den Absätzen 2 und 3 nicht voll ausgleichbar ist, hat der Verursacher eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Diese ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen und mit der Gestattung des Eingriffs mindestens dem Grunde nach festzusetzen. Die Abgabe ist an den Naturschutzfonds (§ 47) zu zahlen und darf nur für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst mit räumlichem Bezug zum Eingriff, verwendet werden.

(5) Das Nähere bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung. In diese Verordnung sind auch allgemeine Regeln über Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen.

 
 
§ 10
Allgemeines Verfahren bei Eingriffen
 

(1) Ist für einen Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften eine Gestattung (Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung oder sonstige Entscheidung) vorgeschrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der §§ 9 und 10 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu erlassen, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervor gerufen wurden, kann die nach Satz 1 zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.1

(2) Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht bei Entscheidungen aufgrund eines Bebauungsplanes oder in Planfeststellungsverfahren.

(3) Der zuständigen Behörde sind vom Antragsteller zur Vorbereitung der Entscheidung geeignete Pläne und Beschreibungen vorzulegen, die eine Beurteilung des Eingriffs, der Ausgleichsmaßnahmen und des Endzustandes erlauben. Bei größeren oder langandauernden Eingriffen ist der Eingriff in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen (Nutzungs- und Abbau- sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne) erforderlich. Sind von dem Eingriff oder von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, hat er den Nachweis seiner Nutzungsbefugnis zu erbringen.

(4) In die Entscheidung sind die Anordnungen aufgrund von § 9 Abs. 2 bis 4 erforderlichenfalls als Nebenbestimmungen aufzunehmen. Bei Eingriffen in Teilabschnitten soll die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden. Die Behörde kann, insbesondere bei größeren oder langandauernden Eingriffen, vorweg die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen sicherzustellen. Auf Sicherheitsleistungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(5) Nebenbestimmungen können auch nachträglich erlassen oder geändert werden, wenn ohne Veranlassung durch den Unternehmer der mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg (§ 9 Abs. 2) nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand stehen.

(6) Bedarf der Eingriff keiner Gestattung oder Anzeige nach anderen Vorschriften und fällt er auch nicht unter § 11, sind die beabsichtigten Maßnahmen vor Ausführungsbeginn der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige über die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Der Eingriff ist zu untersagen, wenn er nach § 9 Abs. 1 unzulässig ist. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervor gerufen wurden, soll die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Die Anzeige gilt als unbeanstandet, wenn die Behörde sich nicht fristgemäß geäußert hat.1
Handelt es sich um einen Eingriff durch die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaft oder durch die Einrichtung oder die wesentliche Änderung einer Skipiste und werden die Schwellenwerte der Nummern 5 oder 6 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, überschritten, so muss das verfahren den Anforderungen des vorgenannten gesetzes entsprechen; die Sätze 2 und 4 finden keine Anwendung.3

(7) Werden die in der Entscheidung enthaltenen Fristen nicht eingehalten oder Nebenbestimmungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde, insbesondere bei Aufforderung durch die Naturschutzbehörde, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellbar, sind zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt oder Landschaftsbild Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (§ 9 Abs. 2 und 3) anzuordnen. Kommt der Unternehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, können die Maßnahmen auf seine Kosten von der Behörde oder in ihrem Auftrag von einem Dritten durchgeführt werden. Die Erstattung der entstehenden Kosten kann vorweg verlangt werden, wenn sie durch Bescheid festgesetzt worden sind und soweit eine etwa geleistete Sicherheit nicht ausreicht.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird oder wenn die Ausführung eines gestatteten Vorhabens innerhalb zweier Jahre nicht begonnen oder länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Unwesentliche Ausführungsarbeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Auf Antrag kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.

(9) Die behördlichen Entscheidungen und Anordnungen verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger. Dieser hat begonnene Maßnahmen fortzuführen und von der Behörde durchzuführende Maßnahmen zu dulden sowie gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten.

 
 
§ 11
Verfahren bei Eingriffen aufgrund von Fachplänen und durch Behörden
 

(1) Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden sollen, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieser Eingriffe erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Karte und Text darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. Der Planungsträger entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.2

(2) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes gilt § 9 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Freistaates, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine Gestattung nach anderen Vorschriften vorausgeht, gilt Absatz 1 entsprechend.

 
 
§ 12
Abbau von Bodenbestandteilen
 

(1) Wer Bodenbestandteile (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) im Außenbereich im Rahmen eines selbständigen Vorhabens zu gewinnen beabsichtigt, bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde, sofern nicht eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

(2) Für das Verfahren gilt § 10 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Absatz 8 genannten Fristen jeweils zwei Jahre betragen. Ist mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb dieser oder der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht begonnen worden, erlischt die Genehmigung, sofern nicht rechtzeitig ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden ist.

(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf. Sofern durch das Vorhaben Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.

 
 
§ 13
Werbeanlagen
 

(1) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig.
Bau-, Straßen- und Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Zulässig sind das Landschaftsbild nicht störende

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer Fläche von 20 m2,
  2. Wegweiser, die auf in der freien Landschaft gelegene selbstvermarktende Landwirtschaftsbetriebe, Gaststätten, Ausflugsziele, Sportanlagen oder ähnliche Einrichtungen hinweisen, bis zu einer Fläche von 10m2,
  3. Werbeanlagen für Ausstellungen und Messen,
  4. Hinweise auf Veranstaltungen in der freien Landschaft, zum Beispiel sportliche Treffen, wenn sie nach deren Abschluss vom Veranstalter unverzüglich wieder entfernt werden.

(3) Unzulässige Werbeanlagen sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde zu entfernen.

 
 
§ 14
Pflegepflicht
 
Die Naturschutzbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstückes verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sonst nachhaltig beeinträchtigt werden und soweit die Pflege des Grundstückes angemessen und zumutbar ist.
 
 
________________
1 § 10 Abs. 1 und 6 geä. durch Artikel 2 des G vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309)
2 § 11 Abs. 1 geä. durch Artikel 2 des G vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309)
3 § 10 Abs. 6 geä. durch Artikel 5 des G vom 29. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426)
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Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



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