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Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG
Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 63
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
 

(1) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:

  1. Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. 1 Nr. 42 S. 649),
  2. §§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. 1 Nr. 12 S. 67),
  3. Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 (GBl. 1 Nr. 12 S. 159),
  4. Erstes Gesetz zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241).

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an ihre Stelle.

(3) Die Baumschutzverordnung (Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume vom 28. Mai 1981, GBl. 1 Nr. 22 S. 273) bleibt in Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder dem Bundesnaturschutzgesetz nicht widerspricht. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die untere Naturschutzbehörde Rechtsverordnungen nach §§ 19 oder 21 oder die Gemeinde Satzungen zum Schutz von Bäumen, Baumreihen oder Baumgruppen nach § 22 erlassen hat, spätestens aber fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.1

(4) Das Gesetz über die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. 1 Nr. 28 S. 255) wird wie folgt geändert:

  1. In § 21 Abs. 3 Buchst. g) werden die Worte "Sowie zur Erhaltung von Landschaften und Gebieten mit besonders wertvollem Artenbestand von Flora und Fauna" gestrichen;
  2. § 85 Abs. 3 Buchst. o) wird gestrichen.

(5) Sehen Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder solche, die aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes fortgelten, bei der Gestattung von Vorhaben die Einhaltung von Fristen vor, und bedürfen die Vorhaben keiner Gestaltung aufgrund anderer Gesetze, finden diese Fristen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes insoweit keine Anwendung, als die zu gestattenden Vorhaben nach § 3 in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen der Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.3

 
 
§ 64
Überleitungen bestehender Schutzvorschriften
 

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten, die nach Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die aufgrund von §§ 4 und 6 des Ersten Gesetzes zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzvorschriften bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bis zu einer Neuregelung in Kraft.

(2) Sind Vorschriften nach Absatz 1, nach Artikel 6 § 5 des Umweltrahmengesetzes oder in einer Satzung nach den in § 63 Abs. 4 genannten Vorschriften als einstweilige Sicherung befristet, bleiben sie bis zum In-Kraft-Treten einer endgültigen Rechtsverordnung oder Einzelanordnung in Kraft, längstens jedoch auf die Dauer von vier Jahren seit ihrem Erlass. Kürzere Geltungsfristen treten insoweit außer Kraft, sofern sie nicht bereits abgelaufen sind. § 52 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Anstelle der Ordnungsstrafen nach § 35 der Naturschutzverordnung können bei Zuwiderhandlungen gegen die übergeleiteten Schutzvorschriften Geldbußen nach Maßgabe von § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 verhängt werden. § 61 Abs. 3 und § 62 gelten entsprechend.

(4) Für die übergeleiteten Schutzvorschriften gilt § 53 mit der Maßgabe, dass die Befreiung an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zustimmungen tritt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne des § 53 gelten als erfüllt, wenn die in Satz 1 genannten Gestattungen nach den übergeleiteten Schutzvorschriften vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden wären. Die in der Nationalparkverordnung in der Fassung vom 12. September 1990 (GBl. DDR, Sdr. Nr. 1470 vom 1. Oktober 1990) getroffenen Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Satz 3 gilt nicht für die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 19, in § 7 Abs. 1 Nr. 5 sowie in § 9 Nr. 1 der Nationalparkverordnung; in diesen Fällen ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig.

(5) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 und 2 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorsehen oder Duldungspflichten vorschreiben, sind die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen oder Personen zur Durchführung oder Duldung verpflichtet.

(6) Die Einteilung der Landschaftsschutzgebiete in Gebiete von zentraler, von bezirklich-regionaler und von kreislich-regionaler Bedeutung entfällt. Für diese Schutzgebiete gilt § 50 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die höhere Naturschutzbehörde innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Entscheidung zu treffen hat.

(7) Das mit Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der "Sächsischen Zeitung" Nr. 201 vom 29. August 1956) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet "Sächsische Schweiz" gilt, soweit es nicht durch Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. September 1990 als Nationalpark festgesetzt wurde, als Landschaftsschutzgebiet weiter. Es bildet zusammen mit dem Nationalpark die Nationalparkregion "Sächsische Schweiz".

(8) Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) sind ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht mehr Bestandteil bestehender Landschaftsschutzgebiete. Die Befugnis der Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 19 ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt.

(9) Verfahren zur Unterschutzstellung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen wurden, werden nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt.

(10) Werden anlässlich eines Verfahrens zur Anpassung übergeleiteter Schutzvorschriften an das geltende Recht der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich geändert, kann entsprechend § 51 Abs. 3 Satz 3 verfahren werden

 
 
§ 65
Übergangsvorschriften
 

(1) aufgehoben

(2) Bebauungspläne sowie Vorhaben- und Erschließungspläne, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes als Satzung beschlossen worden sind, sind auch ohne Vorliegen eines Landschafts- oder Grünordnungsplanes rechtmäßig, wenn sie Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuches enthalten, in denen die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege im wesentlichen Berücksichtigung finden.

(3) Verfahren zur Gestattung von Verfahren, die mit Eingriffen im Sinne des Dritten Abschnittes verbunden sind und die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen waren, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt. Ist mit der Ausführung des Vorhabens rechtmäßig begonnen worden, sind nachträgliche Auflagen, die den Vorhabensträger wesentlich stärker belasten, nicht zulässig; §§ 37 und 38 bleiben unberührt.

(4) Bis zum 30. April 1998 ist § 8 a Abs. 1 BNatSchG auf Bauleitpläne und auf Satzungen nach § 4 Abs. 2a und § 7 Maßnahmegesetz zum Bundesbaugesetz für Baugebiete nach §§ 3, 4, 4 a BauNVO und für Gebiete für den Fremdenverkehr nach § 11 Abs. 2 BauNVO nicht anzuwenden.
Auch für Baugebiete nach §§ 7, 8 und 9 BauNVO kann das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Regelung nach Satz 1 zulassen, wenn hierdurch für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Investitionen ermöglicht werden sollen.

(5) Vorhaben in Baugebieten nach Absatz 4 sind nicht als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, dies gilt auch während der Planaufstellung nach § 33 BauGB.

(6) aufgehoben

(7) Für bestehende Tiergehege, die der Vorschrift des § 27 Abs. 3 nicht entsprechen, ordnet die Naturschutzbehörde die zur Herstellung rechtmäßiger Zustände erforderlichen Maßnahmen an. Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht fristgemäß nach, kann die Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Im übrigen gelten die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Gehege für die gehaltenen Arten und die Zahl der gehaltenen Tiere als genehmigt.

(8) Auf die Bemessung der Entschädigung nach § 37 Abs. 3 finden bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen des Ersten Kapitels Fünfter Teil Zweiter Abschnitt des Baugesetzbuches entsprechende Anwendung.

(9) aufgehoben2

 
 
§ 66
In-Kraft-Treten
 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(Verkündet am 28. 12. 1992.)

Dokumentation

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgestz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 11. Oktober 1994 (SächsGBl. S. 1601)

Gesetz zur Vereinfachung des Baurechtes im Freistaat Sachsen Vom 18. März 1999 (SächsGBl. S. 86)

Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsichen Landrecht Vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426)

Gesetz zur Neuregelung des Landesplanungsrechts und zur Änderung der Sächsischen Bauordnung Vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 176)

Zweites Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des Landrechts (Zweites Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz - 2SächsRBG) = Artikel 1 des Gesetzes zur Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen Vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)

Gesetz zur Erleichterung des Wiederaufbaus und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes Vom 14. November 2001 (SächsGVBl. S. 307)

Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2003 und 2004 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2003 und 2004) Vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312)

 
 
________________
1 § 63 Abs. 3 geä. durch Artikel 1 § 1 Nr. 20 des G vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)
2 § 65 Abs. 1, 6 und 9 aufgehoben durch Artikel 1 § 1 Nr. 20 des G vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168)
3 § 63 Abs. 5 neu durch Artikel 5 des G vom 29. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427)
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Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.



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