(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes übergeleiteten, die nach Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die aufgrund von §§ 4 und 6 des Ersten Gesetzes zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzvorschriften bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bis zu einer Neuregelung in Kraft.
(2) Sind Vorschriften nach Absatz 1, nach Artikel 6 § 5 des Umweltrahmengesetzes oder in einer Satzung nach den in § 63 Abs. 4 genannten Vorschriften als einstweilige Sicherung befristet, bleiben sie bis zum In-Kraft-Treten einer endgültigen Rechtsverordnung oder Einzelanordnung in Kraft, längstens jedoch auf die Dauer von vier Jahren seit ihrem Erlass. Kürzere Geltungsfristen treten insoweit außer Kraft, sofern sie nicht bereits abgelaufen sind. § 52 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Anstelle der Ordnungsstrafen nach § 35 der Naturschutzverordnung können bei Zuwiderhandlungen gegen die übergeleiteten Schutzvorschriften Geldbußen nach Maßgabe von § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 verhängt werden. § 61 Abs. 3 und § 62 gelten entsprechend.
(4) Für die übergeleiteten Schutzvorschriften gilt § 53 mit der Maßgabe, dass die Befreiung an die Stelle von Regelungen über die Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen oder Zustimmungen tritt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne des § 53 gelten als erfüllt, wenn die in Satz 1 genannten Gestattungen nach den übergeleiteten Schutzvorschriften vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden wären. Die in der Nationalparkverordnung in der Fassung vom 12. September 1990 (GBl. DDR, Sdr. Nr. 1470 vom 1. Oktober 1990) getroffenen Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt. Satz 3 gilt nicht für die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 19, in § 7 Abs. 1 Nr. 5 sowie in § 9 Nr. 1 der Nationalparkverordnung; in diesen Fällen ist die höhere Naturschutzbehörde zuständig.
(5) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 1 und 2 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorsehen oder Duldungspflichten vorschreiben, sind die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen oder Personen zur Durchführung oder Duldung verpflichtet.
(6) Die Einteilung der Landschaftsschutzgebiete in Gebiete von zentraler, von bezirklich-regionaler und von kreislich-regionaler Bedeutung entfällt. Für diese Schutzgebiete gilt § 50 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die höhere Naturschutzbehörde innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Entscheidung zu treffen hat.
(7) Das mit Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der "Sächsischen Zeitung" Nr. 201 vom 29. August 1956) festgesetzte Landschaftsschutzgebiet "Sächsische Schweiz" gilt, soweit es nicht durch Verordnung des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. September 1990 als Nationalpark festgesetzt wurde, als Landschaftsschutzgebiet weiter. Es bildet zusammen mit dem Nationalpark die Nationalparkregion "Sächsische Schweiz".
(8) Gebiete innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) sind ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht mehr Bestandteil bestehender Landschaftsschutzgebiete. Die Befugnis der Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 19 ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt.
(9) Verfahren zur Unterschutzstellung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen wurden, werden nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes fortgeführt.
(10) Werden anlässlich eines Verfahrens zur Anpassung übergeleiteter Schutzvorschriften an das geltende Recht der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich geändert, kann entsprechend § 51 Abs. 3 Satz 3 verfahren werden |