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Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG
| § 1 | | Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege | | | (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind nach Maßgabe der in § 2 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführten und der nachfolgenden Grundsätze sowie nach Abwägung mit den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft zu verwirklichen.
- Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzwürdige und schutzbedürftige Teile und Bestandteile zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln.
- Der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergemeinschaften und ihrer Standorte, ihrer natürlichen Zug- und Wanderwege, ihrer Rastplätze und ihrer sonstigen Lebensbedingungen ist nachhaltig zu sichern. Lebensräume sind, auch innerhalb der speziellen Schutzgebiete, zu Biotopverbundsystemen so zu entwickeln, dass sie den artspezifischen Bedürfnissen, insbesondere der bedrohten Arten, gerecht werden.
- Fließende Gewässer sollen, soweit ein Ausbau erforderlich ist, in naturnaher Weise ausgebaut und ausgestaltet werden. Der Uferbewuchs ist bei Maßnahmen des Ausbaues und der Unterhaltung in größtmöglichem Umfang zu erhalten und zu verbessern. Unterhaltungsmaßnahmen sind auf das Notwendigste zu beschränken; dabei sind die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Nicht naturnah ausgebaute Fließgewässer sollen in einen naturgerechten Zustand zurückgeführt werden.
- Feuchtgebiete, insbesondere sumpfige und moorige Flächen, Verlandungszonen, Altarme von Gewässern, Teiche und Tümpel sind zu erhalten und vor Beeinträchtigung nachhaltig zu schützen.
- Böden sind so zu gestalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Insbesondere sind schädigende Stoffeinträge und Bodenerosionen zu vermeiden; die natürliche Pflanzendecke ist zu sichern. Bei Böden, deren natürliche Pflanzendecke beseitigt wurde, ist für eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu sorgen.
- Bebauung soll sich Natur und Landschaft anpassen. Verkehrswege und Versorgungsleitungen sollen landschaftsgerecht geführt und gebündelt werden.
- Bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen ist auf die Ausweisung ausreichender, von Bebauung freizuhaltender Teile von Natur und Landschaft und begrünter Fläche im besiedelten Bereich zu achten. Im besiedelten Bereich sollen solche Gebiete und Einzelgebilde, insbesondere Bachläufe, Seen und Weiher, kleinere Biotope sowie heimische Bäume und Sträucher, erhalten, gepflegt und bei Verlust wiederhergestellt werden.
- Ausgebeutete und nicht anderweitig genutzte Flächen sollen, soweit keine Nutzung für andere Zwecke vorgesehen ist, rekultiviert oder landschaftsgerecht neu gestaltet werden.
(2) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundes, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten, insbesondere in dem zum Netz "Natura 2000" gehörenden Gebieten, ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der zum Netz "Natura 2000" gehörenden Gebiete sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.1 | | | | |
| § 2 | | Aufgaben und Pflichten der Allgemeinheit und der öffentlichen Hand | | | (1) Jeder ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch eigenes Verhalten dazu beizutragen, dass die natürlichen Lebensräume für die freilebende Tier- und Pflanzenwelt sowie als Grundlage für die eigene menschenwürdige Existenz geschützt, erhalten, pfleglich genutzt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
(2) Der Freistaat, die Landkreise, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge zu berücksichtigen und mit den Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zusammenzuarbeiten. Sie haben bei der Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen diese Verpflichtung in vorbildlicher Weise zu erfüllen und sollen ökologisch wertvolle Flächen vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung stellen. Für den Erwerb solcher Flächen, die in Privateigentum stehen, sollen sie entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit finanzielle Mittel bereitstellen.
(3) Wissenschaft und Träger von Bildung und Erziehung haben über Wirkungsweise und Bedeutung von Natur und Landschaft zu informieren und das Verständnis für die Verantwortlichkeit des Menschen im Sinne von Absatz 1 zu fördern. | | | | |
| § 3 | | Aufgaben der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft | | | Eine umweltgerechte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, indem sie die Bodenfruchtbarkeit nachhaltig sichert, Gesundheitsgefahren vermeidet und die natürlichen Lebensgrundlagen so wenig wie möglich beeinträchtigt. Insbesondere sollen
- bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln schädliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden,
- bei der Düngung der jeweilige wachstumsbedingte Nährstoffbedarf der Pflanzen und die jeweiligen Standortbedingungen angemessen berücksichtigt,
- der Wald als Lebensraum für wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie seine Erholungsfunktion für den Menschen erhalten und entwickelt sowie seine Leistungsfähigkeit für den Naturhaushalt gesichert,
- bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung von Gewässern die natürlichen Lebensgrundlagen der in und am Wasser lebenden Tiere und Pflanzen gesichert
werden.
Maßstäbe sind die Anforderungen, die sich aus Fachgesetzen oder aus allgemeinen Regelungen aufgrund dieser Gesetze ergeben. | | | | | ________________
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§ 1 Abs. 2 neu eingefügt durch Artikel 4 des G vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) |
Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.
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